Testierfreiheit und Betreuerbestellung im Rahmen der Erkrankung an Alzheimer-Demenz
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Infolge des demografischen Wandels der Gesellschaft sowie eines im Alter steigenden Demenzrisikos unterliegen die immer älter werdenden Menschen vermehrt der Gefahr, an der häufigsten der Demenzerkrankungen, der Alzheimer-Demenz, zu erkranken. Nicht allein durch die Erkrankung an Alzheimer-Demenz und der mit ihr einhergehenden Auswirkungen auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sondern auch wegen eines zunehmenden Bedarfs an Pflege und Betreuung im Alter, erlangt das Verständnis von Autonomie für die Frage, ob das Erbrecht zeitgemäß ist, eine herausragende Bedeutung. Ein dabei im Fokus stehendes Thema ist die private Regelung des Nachlasses. Viele Menschen beschäftigen sich mit den Möglichkeiten der Vermögenssicherung für den Ehepartner oder die Kinder erst im Alter, wenn das Risiko, an Alzheimer-Demenz zu erkranken und damit der Testierunfähigkeit zu unterliegen, steigt. Durch die infolge der Alzheimer-Demenz progredient fortschreitende Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit bedarf es der Beurteilung deren krankheitsbedingter Auswirkungen auf die freie Willensbestimmung des Betroffenen. Gegenstand der Abhandlung ist somit die Frage, wie sich die Erkrankung an Alzheimer-Demenz - auch unter rechtlicher Betreuung - auf die rechtliche Autonomie des Betroffenen sowie die uneingeschränkte Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit auswirkt und inwieweit der demente Erblasser von der Fremdbestimmung seines freien Willens geschützt werden muss.