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Besuchsverkehr im Strafvollzug

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Der Besuchsverkehr ist für die Gefangenen, für die der Strafvollzug noch nicht gelockert ist, vielfach die einzige Möglichkeit zu unmittelbaren Aussenkontakten. Das Strafvollzugsgesetz enthält mit den 23-27 Minimalgarantien für diese Kontakte, die der Isolation der Gefangenen und der damit verbundenen Gefahr für Kommunikation und Realitätssinn entgegenwirken und zugleich zum Aufbau neuer Beziehungen beitragen sollen. Mit dieser Untersuchung wird der Frage nachgegangen, ob das geltende Besuchsrecht mit der Praktizierung nach den Verwaltungsvorschriften der Länder und den Hausordnungen einzelner Strafanstalten übereinstimmt. Neben der Entstehungsgeschichte der Besuchsvorschriften und der Literatur und Rechtsprechung zum Besuchsverkehr wird eine überwiegend restriktive Tendenz der Besuchsregelungen der untergesetzlichen Vorschriften aufgezeigt. Teilweise bestehen Regelungen, die die Besuchsrechte des StVollzG erheblich verkürzen.

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1987

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