Zur Problematik der Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
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Mit der Einführung des 57a in das Strafgesetzbuch hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Aussetzung nicht nur zeitiger, sondern auch lebenslanger Freiheitsstrafen zu ermöglichen. Die wechselvolle Entstehungsgeschichte dieser Regelung sowie die mit ihr verbundenen kriminalpolitischen Implikationen zeichnet die vorliegende Untersuchung nach. Ein Hauptproblem der Vorschrift liegt in der Negativ-Voraussetzung, dass nicht die besondere Schwere der Schuld des Täters die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Wann eine solche qualifizierte Schuld vorliegt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Sinn und Zweck der Bestimmung legen es aber nach Ansicht des Autors nahe, die Aussetzung des Strafrestes nur dann zu versagen, wenn eine Tat begangen wurde, die ein Schuldmass aufweist, das die «Durchschnittsschuld» vergleichbarer Taten und nicht bereits die «Mindestschuld» für die Verurteilung zur Lebenszeitstrafe erheblich übertrifft. Schliesslich wird noch die Problematik bei sogenannter Mehrfachtäterschaft und das Verhältnis von Strafrestaussetzung und Gnade beleuchtet.