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Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht unter besonderer Berücksichtigung stillschweigender Zusicherungen
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Die Regelung der Mängelgewährleistung in dem am 1.1.1988 für zunächst 11 Staaten in Kraft getretenen UN-Kaufrecht von 1980 ist gegenüber dem Haager Kaufrecht infolge des notwendigen Ausgleichs der Interessengegensätze zwischen Verkäufernationen und den Ländern der Dritten Welt erweitert und verschärft worden. Die Begriffe der Vertragswidrigkeit der Ware, des Gefahrübergangs, der Entstehung, Fortdauer und des Ausschlusses der Verkäuferhaftung werfen in diesem neuen Einheitsrecht somit in Rechtstheorie und Rechtspraxis zahlreiche Auslegungsprobleme auf.
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1989
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