Der Irrtum im Bussgeldrecht der Europäischen Gemeinschaften
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Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist berechtigt, bei Verstößen gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen. Diese Bußen, die als strafrechtliche Sanktionen im weiteren Sinne gewertet werden müssen, richten sich gegen Unternehmen und können Millionenbeträge erreichen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Einwand von Irrtum oder Unkenntnis die Strafbarkeit beeinflussen kann, werden die wichtigsten nationalen Rechtsordnungen sowie die Entscheidungspraxis der Kommission und des Gerichtshofs untersucht. Im Ergebnis muß der Irrtum - entsprechend dem gemeinsamen Grundgedanken im Recht der Mitgliedsstaaten - auch im supranationalen Recht grundsätzlich anerkannt werden, wenngleich bei einzelnen Irrtumsvarianten Einschränkungen zu gelten haben. Das Sanktionsrecht der Gemeinschaften ist erst im Entstehen begriffen, doch wird es - nicht nur durch die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes - ständig an Bedeutung gewinnen.