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Einseitige Rechtskraftwirkung von Urteilen im deutschen Zivilprozess

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Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit einer zivilprozessualen Zentralfrage - der Rechtskraftwirkung von Urteilen - unter einem bisher nicht systematisch untersuchten Gesichtspunkt. Grundsätzlich wirkt die Rechtskraft von Zivilurteilen nur «für und gegen» die Prozeßparteien - nur sie werden durch das Urteil gebunden. Ausnahmsweise erstrecken Normen des materiellen Rechts und des Prozeßrechts die Rechtskraft von Urteilen auch auf Dritte, wobei - nach dem Umfang der Bindung Dritter - allseitige Rechtskrafterstreckungen nur «für» oder nur «gegen» Dritte zu unterscheiden sind. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich auf die Prozeßparteien beschränkten Rechtskraftwirkung von Zivilurteilen werden die gesetzlichen Wertungen herausgearbeitet, die den einseitigen Rechtskrafterstreckungen nur «zugunsten» oder nur «zu Lasten» Dritter in den gesetzlich normierten Fällen zugrundeliegen und auf Grundprinzipien zurückgeführt. Darauf aufbauend wird untersucht, in welchen Fallkonstellationen über die gesetzlichen Normierungen hinaus einseitige Rechtskrafterstreckungen anzunehmen sind.

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1990

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