IPR und Verfassung in Italien und in der Bundesrepublik Deutschland
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Das Internationale Familienrecht Italiens befindet sich gegenwärtig in einer ähnlichen Umbruchsituation wie das deutsche Kollisionsrecht in den letzten Jahren vor Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1.9.1986. Zwei der wichtigsten familienrechtlichen Anknüpfungsregeln - Art. 18 und Art 20 Disp. prel. C. c. - hat die italienische Corte Costituzionale wegen Verstoßes gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau partiell für verfassungswidrig erklärt. Bemerkenswert ist dabei vor allem, daß der italienische Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zu Art. 13, 15 und 17 EGBGB a. F. verweist. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht das Problem gleichberechtigungswidriger Anknüpfungen im IPR. Eingebettet ist diese Problematik in einer Erörterung der Ausstrahlungswirkungen des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgrundsatzes auch auf das materielle Familienrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht. Der erste Teil der Arbeit ist einer Darstellung des Verhältnisses von Verfassungsrecht und Kollisionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewidmet. Sodann wird die verfassungsrechtliche Situation in Italien untersucht, wobei die Parallelität der Rechtsentwicklung in Deutschland und Italien nachgezeichnet wird.