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Ermächtigung unter Gesamtvertretern
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Zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH, die Waren herstellt und vertreibt, vereinbaren miteinander, daß einer von ihnen alle Geschäfte im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der andere diejenigen im Zusammenhang mit der Herstellung vornimmt. Die Gesamtvertreter «ermächtigen» sich gegenseitig zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften. Die vorliegende Arbeit untersucht die Fragen nach der Rechtsnatur und dem zulässigen Umfang dieser Ermächtigung sowie nach den Interessenkonflikten der Beteiligten und deren möglicher Regulierung.
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1994
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