Die Garantiezeichnung des Wechsels
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Behandelt werden die gesetzlich geregelten Garantieformen Wechselbürgschaft, Ehreneintritt und Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie das praktisch bedeutsame Garantieindossament. Die unterschiedlichen Garantieformen werden in das wechselrechtliche Haftungssystem eingeordnet und die zahlreichen Einzelfragen praxisgerecht gelöst. Die Wechselbürgschaft ist in der Geschäftspraxis bedeutungslos, da sie offen auf die Kreditschwäche des Hauptschuldners hinweist. Zu ungebrochener Aktualität verhilft ihr jedoch die Rechtsprechung. Aus deren Verständnis von Art. 31 Abs. 3 und Abs. 4 WG resultieren für den Wechselzeichner ungewollte und einschneidende Haftungsfolgen. Weiterhin wird dem Problem der isolierten Blankounterschrift sowie der umstrittenen Frage des Weiterrückgriffsrechts des zuvor materiell nichtberechtigten Garantieindossanten nachgegangen.