Ist der Besitz ein die Veräusserung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZP0?
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In der Einzelzwangsvollstreckung kann ein Dritter durch Klage gegen den Gläubiger der Pfändung widersprechen, wenn er diesem gegenüber ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Ausgehend von der historischen Entwicklung der Drittwiderspruchsklage weist der Autor nach, daß § 771 ZPO heute zu Unrecht als prozessuale Gestaltungsklage gilt. Nur ein materielles Abwehrrecht kann die Intervention begründen. Deshalb müssen die Anforderungen an das Widerspruchsrecht für wichtige Fallgruppen neu überdacht werden. Für die seit Geltung der ZPO umstrittene Frage, ob der Besitz ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO sein kann, bietet der Autor nun einen klaren Maßstab: § 1007 BGB. Nur wenn der Dritte nach dieser Vorschrift gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger eine vorrangige dingliche Rechtsposition an der gepfändeten Sache innehat, kann er der Pfändung widersprechen.