EVÜ und fact doctrine
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Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen hat für die Mitgliedstaaten das internationale Schuldvertragsrecht vereinheitlicht. Die einheitliche Anwendung des EVÜ ist aber bisher nicht gewährleistet, da Unterschiede in den jeweiligen Prozeßrechten bezüglich der Behandlung ausländischen Rechts fortbestehen. Die Arbeit zeigt anhand des fakultativen Charakters des Kollisionsrechts und der Behandlung ausländischen Rechts in Großbritannien und Irland, daß materielle Wertungen des EVÜ einer rein fakultativen Anwendung des EVÜ und einem ausschließlichen Parteibeweis ausländischen Rechts entgegenstehen. Um die vom EVÜ beabsichtigte Entscheidungsharmonie herzustellen, bedarf es einer Abstimmung zwischen materiellem Kollisionsrecht und Prozeßrecht.