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Der Unrechtsgehalt des § 261 StGB

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Gegenstand dieser Arbeit ist die Untersuchung des Geldwäschetatbestandes ( 261 StGB) als ein typisches Beispiel moderner Strafgesetzgebung. Wie von einer Vielzahl neuerer Gesetzesvorhaben - genannt sei nur der sog. «Große Lauschangriff» - versprach man sich auch von dieser Norm einen wesentlichen Beitrag zur «Bekämpfung der organisierten Kriminalität». Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, daß der Tatbestand überwiegend präventiv ausgerichtet ist - und zwar mit der sog. «organisierten Kriminalität» auf ein Phänomen, das nach Art und Umfang so unbestimmt ist, daß zumindest gegenwärtig verläßliche Aussagen hierüber nicht möglich sind. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Tatbestandes. Mit 261 setzt sich der Gesetzgeber auf Kosten materieller Gerechtigkeit bewußt über die wesentlichen Kategorien des klassischen Strafrechtssystems sowie die grundlegenden Vorgaben der Verfassung hinweg. Statt materielles Unrecht zu begründen, dient die Norm vor allem dazu, die aktive Mitarbeit der Bevölkerung beim Vorgehen gegen die «organisierte Kriminalität» zu erzwingen; daneben hat sie aber auch symbolische und rein populistische Zwecke.

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1996

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