Der Tatbestand der Verarbeitung im § 950 BGB in rechtshistorischer und rechtsdogmatischer Sicht
Authors
More about the book
Der Verfasser hält den Tatbestand des § 950 I 1 für zu weit gefasst. Er begrenzt den Anwendungsbereich der Norm im Wege restriktiver Interpretation. Seiner Ansicht nach ist es selbstverständlich, dass derjenige, der aus seinen Trauben Wein herstellt auch der Eigentümer des Produkts ist. Gleiches gelte, wenn der Besteller sich aus seinem Stoff vom Schneider einen maßgefertigten Anzug herstellen lässt. Entgegen weitverbreiteter Meinung werden diese Fälle nach Auffassung des Verfassers von § 950 I BGB nicht erfasst. Eigentum kraft Verarbeitung erwerbe nämlich nur der, der fremde Sachen für sich verarbeite oder verarbeiten lasse. Weil § 950 I BGB auf rezipiertes römisches Recht zurückgeht, widmet sich der Verfasser römisch-kasuistischem Spezifikationsdenken. Im Rahmen der Exegese mehrerer einschlägiger antiker Textstellen setzt er sich mit zahlreichen Kontroversen renommierter Romanisten auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, dass seine Forderungen nach eingeschränkter Auslegung des Verarbeitungserwerbs antikes Gedankengut ist, das im Gemeinen Recht des Mittelalters fortlebte. Bei seinen Interpretationen der Quellen, die alle ins Deutsche übersetzt sind, geht der Verfasser vorschnellen Interpolationsbehauptungen aus dem Weg und legt die antiken Texte weitgehend so aus, wie sie überliefert sind. Anhand anschaulicher Fallbeispiele zum Werkvertrag, Werklieferungsvertrag und zu Verarbeitungsklauseln beim Vorbehaltskauf bemängelt er den derzeitigen Stand der Diskussion. Seine Neuauslegung des § 950 I 1 BGB bietet brandaktuellen Themen des geltenden Rechts neue Lösungsmöglichkeiten an und belegt die Aktualität römischen Rechtsdenkens in unsere Zeit.