Subsidiarität und Delegation
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Unternehmen kooperieren zunehmend grenzüberschreitend. Das Schlagwort „Globalisierung der Märkte“ erfaßt insbesondere auch Kooperationen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Die nationalen Kartellbehörden sehen sich einer wachsenden Anzahl von Fällen gegenüber, die nicht oder nicht ausschließlich nach nationalem Kartellrecht beurteilt werden können. Vielmehr greift hier das europäische Kartellrecht ein, dessen Anwendung nach der sogenannten „Kartellverordnung“, der Verordnung Nr. 17, primär Sache der europäischen Kommission ist. Die hohe Anzahl der nicht erledigten Fälle vor der Kommission zeigt, daß eine Arbeitsverlagerung auf die nationalen Kartellbehörden notwendig ist. Die Arbeit versucht, unter dem Stichwort der Subsidiarität das Spannungsfeld zwischen Zuständigkeit der nationalen Kartellbehörden einerseits und der Kommission andererseits aufzulösen und einer sachgerechten Aufgabenverteilung zuzuführen. Hierbei wird nach einer Darstellung des Kartellrechts der EG und dessen Ausgestaltung durch die Entscheidungspraxis der Kommission und der beiden europäischen Gerichte insbesondere das Subsidiaritätsprinzip des Artikels 3 b Absatz 2 EGV auf seine Nützlichkeit für die behandelte Problematik hin näher untersucht. Die folgende Untersuchung der formlosen Verwaltungsschreiben (sogenannte „comfort letters“), Negativatteste und Gruppenfreistellungsverordnungen leitet über zur Erörterung der Möglichkeiten, die für eine dezentrale Anwendung des EG- Kartellrechts bestehen. Insbesondere die Gesichtspunkte einer Reformierung des Verwaltungsverfahrensrechts und des Gemeinschaftsinteresses werden als Mittelpunkt einer sachgerechten Lösung ausgemacht. Die besondere Situation im Freistellungsrecht gemäß Art. 85 Absatz 3 EGV wird in einem eigenen Kapitel einer ausführlichen Analyse unterzogen. Die folgend behandelte Anwendung des europäischen Kartellrechts durch nationale Gerichte und die Errichtung einer europäischen Kartellbehörde ergänzen zwei weitere wichtige Teilbereiche der behandelten Problematik. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die erarbeiteten Möglichkeiten einer dezentralen Anwendung des EG-Kartellrechts derzeit noch durch die Diskussion der vielfältigen Interessenlagen überdeckt werden, auf lange Sicht jedoch kein Weg an einer durchgreifenden Reform vorbeiführt.