Die vorläufige Regelung mitbestimmungspflichtiger sozialer Angelegenheiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
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Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ist der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handlungsfähig. Da die sozialen Angelegenheiten in vielen Fällen für die wirtschaftliche Unternehmensführung von wesentlicher Bedeutung sind, der Gang zur Einigungsstelle im zur Verfügung stehenden Zeitraum jedoch nicht durchführbar ist, steht der Arbeitgeber immer wieder unter starkem Einigungszwang. In Literatur und Rechtsprechung werden deshalb zahlreiche Wege zur Lösung dieser Eilfallproblematik diskutiert, ohne daß bislang ein in allen Fallgestaltungen überzeugendes Ergebnis gefunden worden wäre. In Fällen der Umsetzung von außerhalb der Mitbestimmungspflicht stehenden Entscheidungen des Arbeitgebers oder von außen an ihn herangetragenen rechtlichen Vorgaben kann die einstweilige Verfügung ein Weg zur Bewältigung dieser Problematik sein.