Deliktstyp und internationales Privatrecht
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Auch in den Bereich der medizinischen Dienstleistungen hat die Globalisierung Einzug gehalten. Hieraus ergeben sich zunehmend grenzüberschreitende Probleme der Arzthaftung. Für internationale Delikte enthält Art. 38 EGBGB nur eine rudimentäre Regelung; zudem wurde das Tatortprinzip vielfach modifiziert. Eine solche Auflockerung des Deliktsstatus leisten auch Deliktstypen, die auf spezifische Merkmale eines Haftungskomplexes abstellen. Die Arbeit versucht zu klären, ob neben den Presse-, Umwelt- oder Verkehrsdelikten auch für die Arzthaftung eine typische Kollisionsnorm in Betracht kommt. Als Charakteristikum des Arztdelikts wird der «informed consent» in den Vordergrund gerückt, als dogmatischer Standort eine Ausweichklausel vorgeschlagen.