Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren als Kompensation der richterlichen Inquisitionsmaxime
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Das strafprozessuale Beweisantragsrecht steht zunehmend im Zentrum rechtspolitischer Kontroversen. Gegner wie Befürworter berufen sich nicht zuletzt auf dessen Genese, nämlich die reichsgerichtliche Judikatur. Für die Befürworter intendierte das Reichsgericht eine Stärkung der Verfahrensrolle des Angeklagten, für die Gegner war Leitmotiv die richterliche Wahrheitserforschungspflicht. Anhand der Entstehung der StPO, der Herausbildung des Beweisantragsrechts und der Reaktion des Reichsgerichts auf dessen Abschaffung 1931-1939 wird aufgezeigt, daß das Reichsgericht mit dem Beweisantragsrecht die Inquisitionsmacht des Gerichts kompensieren wollte. Eine erneute Abschaffung würde einen Einschnitt in die Verfahrensstruktur darstellen, der der Intention des Reichsgerichts zuwider liefe.
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Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren als Kompensation der richterlichen Inquisitionsmaxime, Volkmar Wißgott
- Language
- Released
- 1998
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- Title
- Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren als Kompensation der richterlichen Inquisitionsmaxime
- Language
- German
- Authors
- Volkmar Wißgott
- Publisher
- Lang
- Released
- 1998
- ISBN10
- 3631331738
- ISBN13
- 9783631331736
- Series
- Schriften zum Strafrecht und Strafprozessrecht
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Das strafprozessuale Beweisantragsrecht steht zunehmend im Zentrum rechtspolitischer Kontroversen. Gegner wie Befürworter berufen sich nicht zuletzt auf dessen Genese, nämlich die reichsgerichtliche Judikatur. Für die Befürworter intendierte das Reichsgericht eine Stärkung der Verfahrensrolle des Angeklagten, für die Gegner war Leitmotiv die richterliche Wahrheitserforschungspflicht. Anhand der Entstehung der StPO, der Herausbildung des Beweisantragsrechts und der Reaktion des Reichsgerichts auf dessen Abschaffung 1931-1939 wird aufgezeigt, daß das Reichsgericht mit dem Beweisantragsrecht die Inquisitionsmacht des Gerichts kompensieren wollte. Eine erneute Abschaffung würde einen Einschnitt in die Verfahrensstruktur darstellen, der der Intention des Reichsgerichts zuwider liefe.