Die Aufsicht über Finanzkonglomerate
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Die Frage, wie Finanzkonglomerate wirksam beaufsichtigt werden können, ist in den letzten Jahren Gegenstand vieler Überlegungen gewesen. Die verstärkten Anstrengungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, von IOSCO, IAIS, der Tripartite-Gruppe und des Joint Forum dürften nicht zuletzt auf die leidvollen Erfahrungen beim Zusammenbruch der BCCI-Gruppe und der Barings-Gruppe zurückzuführen sein. Diese Vorfälle haben verdeutlicht, welche Schäden für die Einleger und die gesamte Volkswirtschaft aus dem Zusammenbruch solcher Finanzkonglomerate entstehen können. In der vorliegenden Arbeit beschreibt der Autor die durch Finanzkonglomerate hervorgerufenen Probleme und erarbeitet Lösungsvorschläge. Dabei ist es vorrangiges Ziel, dem ökonomischen und rechtlichen Spannungsfeld gerecht zu werden, das den Charakter und die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmensgruppen prägt und das bei der Entwicklung der Lösungsansätze berücksichtigt werden muß. Zudem analysiert Schieber, ob die bestehenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen diesen Anforderungen gerecht werden. Dabei wird aufzeigt, daß zunächst grundsätzlich geklärt werden muß, ob das einzelne Unternehmen oder aber die Unternehmensgruppe als Ganzes vorrangig Gegenstand der Finanzaufsicht sein sollen. Viele der bislang noch ungelösten Probleme bei Finanzkonglomeraten sind darauf zurückzuführen, daß das Aufsichtsrecht in dieser zentralen Frage kein in sich geschlossenes Konzept verfolgt und das Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht in diesem Punkt erheblich voneinander abweichen. Als Folge davon widersprechen sich einige der aufsichtsrechtlichen Instrumente teilweise und fügen sich nicht systemgerecht in die übrige Rechtsordnung ein. Dies gilt insbesondere für die Behandlung der Konglomerate als Einheit, die dem Konzern- und Gesellschaftsrecht widerspricht. Sie führt dazu, daß das Problem der sog. »Doppelbelegung des Eigenkapitals« nicht als ein Scheinproblem erkannt wird, hinter dem sich in Wirklichkeit das Problem der Ansteckungsgefahr verbirgt. Dieses kann nur durch die Begrenzung der gruppeninternen Risikoaussetzung wirksam bekämpft werden, nicht aber durch die von den internationalen Aufsichtsgremien favorisierte konsolidierte Eigenmittelüberwachung.