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Zur Vererbung des Verlustabzuges (§ 10d EStG 1997)

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Wie kann der Erbe steuerliche Verluste des Erblassers nutzen? Für die Rechtsgestaltung ist diese Frage - nicht zuletzt angesichts der bevorstehenden Vererbungswelle - von eminenter Bedeutung. Ein wesentlicher Teilaspekt ist, ob und wie der einkommensteuerliche Verlustabzug (§ 10d EStG) auf den Erben übergehen kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung hierzu fehlt. Der dadurch veranlasste heftige Meinungsstreit reicht zurück bis in den Anfang der 1930er Jahre. Der Verfasser weist nach, dass eine Vererbung des Verlustabzuges derzeit weder aus Gesetz noch Rechtsfortbildung begründbar ist. Dieser Zustand ist allerdings verfassungswidrig. Daher ist der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet. Eine verfassungsgemäße Lösung kann nach geltender Steuerrechtssystematik nur in der Vererblichkeit eines Steuererstattungsanspruches bestehen. Ferner zeigt sich, dass auch unter erbrechtlicher Haftungsbeschränkung die allgemeinen Regeln über die Vererbung des Verlustabzuges gelten. Im Sonderfall der Erhebung der Unzulänglichkeitseinrede sind Verluste jedoch am Fiskus vorbei vererblich. Analog zum Verlustabzug muss auch der Verlustausgleich unvererblich sein. Abschließend wird die Vererbung verrechnungsgebundener Verluste nach § 15a EStG beleuchtet. Auch sie sind unvererblich, jedoch verlagert § 15a EstG richtigerweise den Zeitpunkt der steuerlichen Verlustentstehung.

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1998

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