Analyse der Verwaltungsstraftatbestände des Ausländer- und Asylrechts
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Das Bundesverfassungsgericht stellte in dem Beschluß des 2. Senats vom 10. April 1997 zur Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylbewerbern erneut fest, daß das Strafrecht als «ultima ratio» staatlicher Sanktionsform nur dann in Betracht kommt, wenn es um den Schutz elementarer Werte der Gesellschaft geht. In der Vergangenheit wurde in der Strafrechtsliteratur immer wieder gefordert, das Strafrecht den stetig wachsenden Anforderungen des Sozialstaates anzupassen und auch den Schutz von Institutionen und dem Verwaltungsverfahren als Gegenstand einzelner Strafrechtsbereiche anzuerkennen. Am Beispiel des Ausländer- und Asylstrafrechts soll gezeigt werden, welche Gefahr sich hinter dem immer stärker in Erscheinung tretenden Funktionalismus in der Strafrechtstheorie verbirgt. Insbesondere anhand des Straftatbestandes 85 Nr. 2 AsylVfG, der die wiederholte Zuwiderhandlung eines Asylbewerbers gegen seine Aufenthaltsbeschränkung unter Strafe stellt, wird verdeutlicht, daß Verwaltungsstraftatbestände zum Teil einer Rechtfertigung als Strafnormen entbehren. Es besteht die Gefahr einer mangelnden Begrenzung des Strafgesetzgebers bei dem Erlaß und der Aufrechterhaltung von Strafnormen.