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Ersatz fiktiver Kosten nach Allgemeinem Schadensrecht?

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Zu den bis heute umstrittenen und auch von der Rechtsprechung eher dezisionistisch als dogmatisch bewältigten Fragen des Allgemeinen Schadensrechts gehört der Ersatz fiktiver Kosten. Das Bild, das die Rechtsprechung bietet, ist ungewöhnlich verworren: Der V. Zivilsenat des BGH lehnt den Ersatz in seinem Zuständigkeitsbereich, also für Grundstücke, völlig ab; der VI. Zivilsenat hingegen verneint ihn zwar seit etwa 12 Jahren bei Körperverletzungen, gewährt ihn hingegen - in Übereinstimmung mit der wohl h. M. in der Literatur - bei Beschädigungen von Kraftfahrzeugen. Neben dieser dogmatischen Verworrenheit - immerhin werden die unterschiedlichen Entscheidungen jeweils auf § 249 Satz 2 BGB gestützt - enthält die Thematik, wie der jüngst ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Entwurf eines »Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften« (BR-Drucks. 265/98) zeigt, eine aktuelle rechtspolitische Komponente. Das Hauptanliegen des Autors ist, frei von rechtspolitischen (Spar)Zwängen, den Sach- und Personenschaden wieder auf eine einheitliche dogmatische Grundlage zu stellen, ohne jedoch den Gesichtspunkt der Praktikabilität zu vernachlässigen. Damit steht sie in dem für schadensrechtliche Untersuchungen typischen Spannungsfeld zwischen abstrahierender Massenlösung und individueller Interessenvarianz. Der Kern der Problematik des Ersatzes fiktiver Kosten liegt in der Alternative von »Dispositionsfreiheit« und »Zweckbindung« bei § 249 Satz 2 BGB. Der Verfasser entwickelt unter Berücksichtigung des »Herstellungsprinzips« und vor allem durch Analyse und Bewertung der betroffenen Interessen eine modifizierte Form der Zweckbindungstheorie. Im Gegensatz zur klassischen Zweckbindungstheorie, welche die Zweckbindung des Anspruchs aus § 249 Satz 2 BGB mittels einer Anbindung des Anspruchs an die zur Schadensbeseitigung getätigten Aufwendungen erzielt, wird bei der modifizierten Zweckbindungstheorie die Zweckbindung des Anspruchs mittels privatautonomer Selbstbindung des Geschädigten erreicht. Die modifizierte Zweckbindungstheorie läßt sich somit auf die Formel bringen »von der Dispositionsfreiheit über den Ersatzbetrag zur Dispositionsfreiheit über die Herstellungsart selbst«. Die im Titel gestellte Frage »Ersatz fiktiver Kosten nach Allgemeinem Schadensrecht?« ist sonach zu verneinen.

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1998

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