Die Drittstaatenregelung im Asylrecht
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Die Arbeit befaßt sich mit den Tatsachenfeststellungen, die der Gesetzgeber bezogen auf Schutz und Schutzbereitschaft eines Drittstaates getroffen hat. Die allgemeine Beurteilung der rechtlichen und politischen Lage reicht nach Art. 16 a Abs. 2 GG und 26 a AsylVfG aus, um einen Flüchtling von der Inanspruchnahme eines Asylverfahrens auszuschließen. Dadurch ist das Spannungsfeld gleichsam vorgezeichnet. Der Autor untersucht Möglichkeiten und Pflichten zur Erstellung einer rationalen Prognose über die Sicherheit eines Drittstaates und stellt das Ergebnis dem Begriff «Konzept normativer Vergewisserung» des Bundesverfassungsgerichts gegenüber. Anschließend werden Fallgruppen entwickelt, bei denen eine individuelle Prüfung des Verfolgungsschicksals angezeigt ist.