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Die Verwaltungsaktbefugnis

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Der Autor geht der Frage nach, ob die öffentliche Verwaltung generell befugt ist, den Verwaltungsakt als Handlungsform einzusetzen, ob also eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis besteht. Im ersten Kapitel wird der Vorbehalt des Gesetzes als „Handlungsform-Vorbehalt“ für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt behandelt. Ein belastender Verwaltungsakt bedarf nicht nur für seinen Inhalt, sondern auch für die handlungsformspezifische Eingriffswirkung, die die Verwendung der Handlungsform mit sich bringt, einer gesetzlichen Grundlage. Diese besteht in der Anfechtungslast, die dem Adressaten auferlegt wird, denn dieser muß innerhalb einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren will. Im zweiten Kapitel systematisiert Druschel die bislang vertretenen Auffassungen zur Verwaltungsaktbefugnis. Dabei wird deutlich, daß ein übergreifender Ansatz nicht ersichtlich ist; vielmehr werden punktuell Versuche unternommen, die Verwaltungsaktbefugnis zu begründen, die beziehungslos nebeneinander stehen. Insbesondere wird die Handlungsform des vollstreckbaren Verwaltungsakts in weitem Umfang auch ohne gesetzliche Grundlage für zulässig gehalten, soweit zwischen Staat und Bürger ein „Über-Unterordnungsverhältnis“ bestehe, während für feststellende Verwaltungsakte überwiegend eine gesetzliche Grundlage gefordert wird. Die Begründung einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis unternimmt der Verfasser im dritten Kapitel. Entscheidend ist, daß eine Befähigung der öffentlichen Verwaltung - gestützt auf §§ 43, 44 VwVfG - besteht, einen fehlerunabhängig wirksamen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Betroffene - nach rechtzeitiger Anfechtung - einen Aufhebungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer Verwaltungsaktbefugnis, so daß ein Verstoß gegen den Handlungsform-Vorbehalt, der den Betroffenen nicht von der Anfechtungslast befreit, nur bei inhaltlich rechtmäßigen Verwaltungsakten relevant würde. Da dies sinnlos erscheint, wird für eine Gleichsetzung von Befähigung und Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt plädiert.

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1999

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