Die Zumutbarkeit als Rechtsgedanke im Arbeitsrecht
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Die Zumutbarkeit gehört zu denjenigen Rechtsbegriffen, die in allen Rechtsgebieten auftreten. Insbesondere im Arbeitsrecht spielt der Begriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eine herausragende Rolle durch die Verwendung im Gesetzestext ( 626 BGB, 78 a BetrVG, 102 BetrVG) und in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts. Für den Umgang mit dem Begriff der Zumutbarkeit wird die Notwendigkeit zur Berücksichtigung arbeitsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Wertungen aufgezeigt. Die Arbeit enthält eine kritische Darstellung des Individualarbeitsrechts und des Kollektiven Arbeitsrechts, fokussiert auf die Zumutbarkeit. Im Ergebnis bestätigt sich die Bedeutung der Zumutbarkeit für das Arbeitsrecht entscheidend durch die Funktionalität des Begriffes, z. B. als Mittel zur Pflichtenbegrenzung und zur Rechtsfortbildung.
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Die Zumutbarkeit als Rechtsgedanke im Arbeitsrecht, Viktoria Bornhagen
- Language
- Released
- 1999
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- Title
- Die Zumutbarkeit als Rechtsgedanke im Arbeitsrecht
- Language
- German
- Authors
- Viktoria Bornhagen
- Publisher
- Lang
- Released
- 1999
- ISBN10
- 3631353367
- ISBN13
- 9783631353363
- Series
- Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Zumutbarkeit gehört zu denjenigen Rechtsbegriffen, die in allen Rechtsgebieten auftreten. Insbesondere im Arbeitsrecht spielt der Begriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eine herausragende Rolle durch die Verwendung im Gesetzestext ( 626 BGB, 78 a BetrVG, 102 BetrVG) und in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts. Für den Umgang mit dem Begriff der Zumutbarkeit wird die Notwendigkeit zur Berücksichtigung arbeitsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Wertungen aufgezeigt. Die Arbeit enthält eine kritische Darstellung des Individualarbeitsrechts und des Kollektiven Arbeitsrechts, fokussiert auf die Zumutbarkeit. Im Ergebnis bestätigt sich die Bedeutung der Zumutbarkeit für das Arbeitsrecht entscheidend durch die Funktionalität des Begriffes, z. B. als Mittel zur Pflichtenbegrenzung und zur Rechtsfortbildung.