Die polizeiliche Wiedereinweisung des Räumungsschuldners
Authors
Parameters
More about the book
Die Arbeit befaßt sich mit den bei der Wiedereinweisung des Räumungsschuldners auftretenden Problemen. Nach der Ansicht der Verfasserin ist die Wiedereinweisung grundsätzlich wegen deren Unzumutbarkeit für den Vermieter unzulässig. Während der Beschlagnahmezeit bestehen verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse zwischen Eigentümer und Gemeinde sowie Gemeinde und Eingewiesenem. Entgegen der herrschenden Meinung ist die Gemeinde nur dann zu einer Exmittierung des Eingewiesenen verpflichtet, wenn dessen Wiedereinweisung nach der Beendigung der Zwangsräumung erfolgt ist. Nur dann ist der Räumungstitel verbraucht. Andernfalls ist der Vermieter auf die Zwangsvollstreckung verwiesen. Dessen wirtschaftlichen Interessen sind durch 55 I 1 PolGBW umfassend abgesichert.
Book purchase
Die polizeiliche Wiedereinweisung des Räumungsschuldners, Susanne Wieser
- Language
- Released
- 1999
Payment methods
- Title
- Die polizeiliche Wiedereinweisung des Räumungsschuldners
- Language
- German
- Authors
- Susanne Wieser
- Publisher
- Lang
- Released
- 1999
- ISBN10
- 3631355890
- ISBN13
- 9783631355893
- Series
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Arbeit befaßt sich mit den bei der Wiedereinweisung des Räumungsschuldners auftretenden Problemen. Nach der Ansicht der Verfasserin ist die Wiedereinweisung grundsätzlich wegen deren Unzumutbarkeit für den Vermieter unzulässig. Während der Beschlagnahmezeit bestehen verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse zwischen Eigentümer und Gemeinde sowie Gemeinde und Eingewiesenem. Entgegen der herrschenden Meinung ist die Gemeinde nur dann zu einer Exmittierung des Eingewiesenen verpflichtet, wenn dessen Wiedereinweisung nach der Beendigung der Zwangsräumung erfolgt ist. Nur dann ist der Räumungstitel verbraucht. Andernfalls ist der Vermieter auf die Zwangsvollstreckung verwiesen. Dessen wirtschaftlichen Interessen sind durch 55 I 1 PolGBW umfassend abgesichert.