Der scheidungsakzessorische Statuswechsel gemäß § 1599 II BGB
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Im Zuge der Kindschaftsrechtsreform wurde ein neuartiges Institut - der scheidungsakzessorische Statuswechsel gemäß §1599 II BGB - in das Familienrecht eingeführt. §1599 II BGB ermöglicht unter Zustimmung beider Ehegatten die Zuordnung eines noch während der Ehe (!) geborenen Kindes hin zu einem die Vaterschaft anerkennenden Dritten. Das Kind wird allein durch einen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder unmittelbar danach vollzogenen privatonomen Akt trotz der noch bestehenden Ehe nicht mehr dem Ehemann, sondern einem Dritten zugerechnet. Damit lässt § 1599 II BGB eine der Lebenswirklichkeit entsprechende Zuordnung des Kindes zum wahrscheinlicheren Vater, dem Dritten, zu, ohne dass vorher ein zeit- und kostenintensiver Vaterschaftsanfechtungsprozess, der die Vaterschaft des Ehemanns beseitigt, durchgeführt werden muss. Obwohl der scheidungsakzessorische Statuswechsel praktische Argumente für sich in Anspruch nehmen kann, entsteht eine Vielzahl von Problemen. So stellt sich die Frage, ob das Kind wieder dem ursprünglichen Ehemann zugeordnet werden kann, wenn die Vaterschaft des Dritten mit einer erfolgreichen Anfechtungsklage beseitigt wurde. Weiter ist problematisch, wie sich der scheidungsakzessorische Statuswechselund seine Rückabwicklung auf das Sorge-, Namens- und Unterhaltsrecht auswirken. Dem schließt sich die Frage an, ob die fehlende Mitwirkungsmöglichkeit des von dem Statuswechsel unmittelbar betroffenen Kindes zur Verfassungswidrigkeit des § 1599 II BGB führt. Die vorliegende Publikation untersucht die im Zusammenhang mit § 1599 II BGB stehenden Probleme, zeigt Lösungsansätze auf und überprüft diese im Lichte der damit verbundenen Konsequenzen auf ihre Tauglichkeit.