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Der Erfüllungsort von Leistungspflichten unter Berücksichtigung des Wirkungsortes von Erklärungen im UN-Kaufrecht und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im deutschen und europäischen Zivilprozeßrecht

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Die Arbeit untersucht die materialrechtliche und prozessrechtliche Bedeutung des Begriffs des Erfüllungsortes im Bereich des internationalen Kaufrechts. Der materialrechtliche Teil behandelt das internationale Kaufrecht in Gestalt des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, wobei sich die Untersuchung auf die Erfüllungsorte der Neben- und Sekundärleistungspflichten unter Berücksichtigung des Wirkungsortes von Erklärungen konzentriert. Aufgrund der Tatsache, dass weder das CISG noch in der Regel internationale Kaufverträge eigene Bestimmungen über die Erfüllungsorte von Neben- oder Sekundärpflichten enthalten, stellt sich in materialrechtlicher Hinsicht das Problem, die entsprechenden Erfüllungsorte zu ermitteln. Der prozessrechtliche Teil befasst sich mit dem deutschen und dem europäischen Zivilprozessrecht in Gestalt der Zivilprozessordnung, des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unter Konzentration auf die in diesem Übereinkommen geregelten Gerichtsstände des Erfüllungsortes. Bei der Anwendung dieser Zuständigkeitsregelungen stellt sich die Frage, welcher Erfüllungsortsbegriff den Gerichtsständen des Erfüllungsortes zugrunde liegt und ob diese sich auf den materialrechtlichen Erfüllungsort von Neben- und Sekundärpflichten beziehen. Die Arbeit entwickelt ein System, mittels dessen die Erfüllungsorte für die verschiedenen Verpflichtungen, die aus einem internationalen Kaufvertrag resultieren, sowie die Wirkungsorte der Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem internationalen Kaufvertrag abgegeben werden, auf einfache Art und Weise bestimmt werden können. Gleichzeitig wird dabei ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes zur Verfügung gestellt, an dem Streitigkeiten aus einem solchen Vertragsverhältnis interessengerecht entschieden werden können.

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2000

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