Recht und Ökonomie der Grundstrukturen des Leistungsstörungsrechts im UN-Kaufrecht
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Das UN-Kaufrecht stellt einen beispiellosen Erfolg in den Bemühungen um die Entwicklung eines einheitlichen Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge dar. Hinsichtlich des von ihm theoretisch erfassten Handelsvolumens kann ihm heute weltweite Geltung zugesprochen werden. Allerdings sind internationale Rechtssicherheit und -klarheit nicht allein durch einen einzelnen Rechtssetzungsakt gewährleistet. Dies gilt besonders für das UN-Kaufrecht. Es enthält zahlreiche offene Rechts- und Wertbegriffe, ohne die ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Rechtskulturen und -anschauungen wohl kaum möglich gewesen wäre, die aber im konkreten Einzelfall jeweils einer juristischen Interpretation bedürfen. Dies bedingt demnach die Gefahr einer uneinheitlichen und von nationalen Interessen geprägten Auslegung und Anwendung seiner Vorschriften. In dieser Arbeit entwickelt der Autor einen von dogmatischen Strukturen und der Rechtsterminologie nationaler Rechtsordnungen unabhängigen, einheitlichen und universell geltenden Massstab für die Anwendung und Auslegung der gewährleistungsrechtlichen Regelungen des UN-Kaufrechts. Dazu bedient er sich der ökonomischen Analyse des Rechts. Die normativ verstandene ökonomische Rechtstheorie versucht bei der Auslegung bestehender Rechtsregelungen derjenigen Auslegungsalternative den Vorzug zu geben, die die grösstmögliche ökonomische Effizienz verspricht. Gerade im Bereich des internationalen Handels erscheint die Betonung ökonomische Effizienz gerechtfertigt. Zum einen basieren die - kapitalistisch geprägten - Wirtschaftswissenschaften, anders als die Rechtswissenschaften, auf universell einheitlichen Prinzipien, was für eine internationale Akzeptanz eines solchen Rechtsauslegungs- und -anwendungsmassstabes spräche. Zum anderen gilt dies heute um so mehr, als die Bemühungen, handelsprotektionistische Staatsintervention im weltweiten Wirtschaftsverkehr weitestgehend zu unterbinden, durch die Errichtung der WTO mit der rechtlichen Stärkung der freihandelsrechtlichen Regelungen des GATT 1994 einen wesentlichen Fortschritt erfahren haben. Die Konzentration auf die wirtschaftsvölkerrechtlichen Regelungsmassnahmen der WTO und des GATT als Referenzsystem der ökonomischen Analyse der gewährleistungsrechtlichen Regelungen des UN-Kaufrechts bedingt ausserdem ein Eingehen auf wirtschaftliche Aspekte eines immer kontrovers diskutierten Entwicklungsvölkerrechts, welchem der Verfasser im gebotenen Umfang nachkommt.