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Gerichtlicher Rechtsschutz und Kontrolldichte in der EG-Fusionskontrolle

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Auf Grundlage der EG-Fusionskontrollverordnung – VO Nr. 4064/89 – vollzieht die Kommission unmittelbar EG-Recht. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes wird dabei von immer größerer Bedeutung sein. Der Rechtsschutz wird umfassend verstanden, in dem sowohl die Reichtweite des subjektiven Rechtsschutzes als auch die gerichtliche Prüfungskompetenz, die sogenannte Kontrolldichte, Gegenstand der Untersuchung ist. Gerichtlicher Rechtsschutz für die an einem Fusionskontrollverfahren Beteiligten ist über die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EGV und die Untätigkeitsklage nach Art. 232 EGV zu gewähren. Es ist eine gruppenspezifische Betrachtungsweise geboten, die sich an den anerkannten Betroffenen in der Fusionskontrolle orientiert. Mit der Zubilligung individueller Rechte ist ein Kontrollmaßstab angezeigt, der die Kontrolldichte nicht auf eine Vertretbarkeitsprüfung zurücknimmt.

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Gerichtlicher Rechtsschutz und Kontrolldichte in der EG-Fusionskontrolle, Holger Kröninger

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2001
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