Kooperationsmodelle im internationalen Insolvenzrecht
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Empfiehlt sich für das deutsche internationale Insolvenzrecht eine Neuorientierung? Die Unternehmen sind in zunehmendem Maße international tätig. Auch wenn die Streuung der Tätigkeit durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in mehreren Ländern das Insolvenzrisiko reduziert, läßt sich der Fall des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs nicht ausschließen. Für diesen Fall sollte eine rechtliche Ordnung bereitstehen, die grenzüberschreitende Liquidationen und Sanierungen gleichermaßen ohne zusätzliche juristische Reibungsverluste ermöglicht. Eine solche Ordnung mit konkreten Regeln gesetzlicher Art besteht in Deutschland, aber auch in den meisten anderen Ländern derzeit wohl nicht. Für 14 der 15 Mitgliedstaaten hat die Europäische Union kürzlich im Wege der Rechtsverordnung detaillierte Regeln über die internationale Kooperation im Fall grenzüberschreitender Insolvenzen erlassen. Gegenüber Drittstaaten finden diese Regeln jedoch keine Anwendung. Mit der Europäischen Verordnung konkurriert insbesondere das UNCITRAL-Modellgesetz über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. Es versucht, die Zusammenarbeit von Verwaltern und Insolvenzgerichten in mehreren Staaten von einem mehr pragmatischen Ansatzpunkt aus zu regeln. Da sich die deutsche Außenwirtschaft nicht auf den Raum der Europäischen Union beschränkt, sollte ein neues internationales Insolvenzrecht so gestaltet werden, daß es eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Insolvenzsachen mit allen relevanten Staaten ermöglicht. Der Autor stellt nicht nur die Kooperationsmechanismen der Europäischen Verordnung und des UNCITRAL-Modellgesetzes ausführlich dar, sondern auch das Schweizer Recht, das Übereinkommen des Europarates, die §§ 379 ff. des Regierungsentwurfs der InsO sowie das US-amerikanische Recht. Ihnen stellt er eventuelle Alternativen in der Literatur gegenüber. Er vergleicht die jeweiligen Kooperationsmodelle miteinander und zieht daraus Schlüsse, wie eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Insolvenzsachen am besten geregelt werden könnte.