Internationalisiertes Verwaltungshandeln
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Die Auswirkungen der internationalen Offenheit des Grundgesetzes auf die deutsche Verwaltungsrechtsdogmatik wurden bislang nahezu ausschließlich mit Blick auf die Entwicklungen im europäischen Gemeinschaftsrecht analysiert. Darüber hinausgehende Internationalisierungsentwicklungen aus dem völkerrechtlichen Bereich haben in der Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft kaum Beachtung gefunden. Der Autor untersucht in seiner Habilitationsschrift jetzt erstmals im deutschen Schrifttum, inwieweit rechtlich von einem internationalisierten Verwaltungshandeln gesprochen werden kann. Dazu erfolgt zunächst eine Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der zunehmenden Durchdringung von nationalem und internationalem Verwaltungsrecht. Hier zeigt sich, daß die staatswissenschaftlichen Arbeiten insbesondere von Robert von Mohl und Lorenz von Stein, in denen geradezu visionär die Bedeutung der Interdependenz von nationalem und internationalem Verwaltungsrecht herausgearbeitet wurde, mit dem Aufkommen der juristischen Methode im öffentlichen Recht am Ende des 19. Jahrhunderts zwangsläufig keinen Bestand mehr haben konnten. Das internationale Verwaltungsrecht wurde fortan - bis heute - nur noch als nationales Rechtsanwendungsrecht begriffen. Ausgehend von sozialwissenschaftlichen Erklärungsansätzen, insbesondere der Lehre von der „global governance“, und aufbauend auf der verfassungsrechtlichen Zuordnung der Wahrnehmung internationaler Aufgaben auch durch die Exekutive - und nicht nur durch die Gubernative -, zeigt Christian Tietje ausführlich auf, daß heute eine funktionale Einheit von innerstaatlichem und internationalem Recht besteht. Für das Verwaltungshandeln läßt sich so im einzelnen nachweisen, daß hier zahlreiche Internationalisierungserscheinungen existieren. Dies wird umfassend rechtsempirisch für das internationalisierte Gesundheits-, Umwelt-, Kommunikations- und Transportverwaltungsrecht belegt. Im abschließenden Teil der Arbeit wird das so aufgezeigte internationalisierte Verwaltungshandeln einer detaillierten verfassungsrechtlichen Würdigung unterzogen.