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Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB und ihre Bedeutung für das politische Kommunikationsstrafrecht

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Die sog. Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB gilt für die Strafvorschriften § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 130 StGB (Volksverhetzung) sowie § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten), die dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Schutz des öffentlichen Friedens dienen. Die Klausel des § 86 Abs. 3 StGB soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers sicherstellen, daß diese Strafvorschriften nicht bei sozialadäquater Benutzung der betreffenden Publikationen Anwendung finden. § 86 Abs. 3 StGB knüpft dabei an die in Art. 5 GG verfassungsmäßig garantierten Freiheiten der Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung an. Sie liegt damit im Spannungsfeld zwischen dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG und dem strafrechtlichen Schutz des Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens. Der Anwendungsbereich und die praktische Bedeutung des § 86 Abs. 3 StGB sind weitgehend ungeklärt. So ist fraglich, ob es sich um eine den Tatbestand der Strafgesetze einschränkende Regelung handelt oder um einen Rechtfertigungsgrund. Auch bedarf jedes einzelne Merkmal des § 86 Abs. 3 in besonderem Maße einer Auslegung. Dies gilt vor allem für die schillernden Begriffe der Kunst oder der Wissenschaft und für die Generalklausel der „ähnlichen Zwecke“. Diese Arbeit soll dazu beitragen, die praktische Bedeutung und die Grenzen der Sozialadäquanzklausel aufzuzeigen.

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2002

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