Die "sittliche Pflicht" im Sinne von § 814 Alternative 2 BGB
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Wer irrtümlich eine Leistung erbringt, dem ist gemäß § 814 Alt. 2 BGB die Rückforderung verwehrt, wenn die Leistung auch als «sittliche Pflicht» charakterisiert werden kann. Es ist Ziel dieser Abhandlung, diese recht unbekannte Vorschrift des Bereicherungsrechts zu beleuchten und zu hinterfragen. Die Bedeutung von § 814 Alt. 2 BGB hat kontinuierlich abgenommen. Die Arbeit zeigt, daß das Hauptziel für den Erlaß der Regelung, das sittliche Bewußtsein des Volkes nicht zu verletzen, heute nicht mehr in gleichem Umfang als Begründung tragfähig sein kann. Der Verweis auf die Sittlichkeit führt schließlich ein ethisches Moment in die Auslegung und Anwendung von § 814 Alt. 2 BGB ein. Dieser Verweis auf einen nicht nur rechtlich faßbaren Bereich wirft die Frage auf, ob hier ein Tor zum rechtsfreien Raum aufgestoßen werden soll. Die Grenzziehung zwischen Recht und rechtsfreiem Raum stellt den Schwerpunkt der Arbeit dar.