Der Anfangsverdacht
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Der Anfangsverdacht ist für das gesamte Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Erst sein Bestehen legalisiert die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und somit eines Strafverfahrens. Da es ohne einen Anfangsverdacht keine Strafverfolgung gibt, ist er wesentliche Weiche des Ermittlungsverfahrens und Voraussetzung für das gesamte Strafverfahren. Der Begriff des Anfangsverdachts ist in unserer Rechtsordnung nicht definiert. Lediglich die §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO geben Anhaltspunkte dafür, wann ein Anfangsverdacht anzunehmen sein könnte, aber keine ausreichende Definition. Die Verfasserin der Arbeit untersucht daher, wann von einem Anfangsverdacht auszugehen ist und welche Auswirkungen damit verbunden sind. Insoweit wird auch auf die in der Praxis häufig vorgenommen Vorermittlungen sowie auf Fragestellungen im Hinblick auf den Beginn der Beschuldigteneigenschaft eingegangen. Zuletzt werden Überlegungen zur Notwendigkeit und möglichen Ausgestaltung gesetzlicher Normierung des Vorermittlungsverfahren angestellt und die Einführung einer gesetzlichen Regelung vorgeschlagen.