Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden sich in allen deutschen Verfahrensgesetzen. Inhaltlich stimmen die Regelungen weitgehend überein. Deshalb ist es üblich und geboten, dass beispielsweise die Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG, des BGH und des BFH berücksichtigen und umgekehrt. Dies bereitet jedoch in der Praxis große Schwierigkeiten. Die Zahl der Entscheidungen zur Wiedereinsetzung hat gerade in den letzten Jahren so zugenommen, dass sich die Rechtsprechung kaum noch überblicken lässt. Gerade für den Rechtsanwalt stellt ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag die einzige Möglichkeit dar, nach Fristversäumnis dennoch die Ansprüche seines Mandanten gerichtlich durchzusetzen - und so zugleich einem Haftungsregress seines Mandanten zu entgehen. Diese Neuerscheinung will Abhilfe schaffen. Sie fasst die Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu Einzelaspekten der Wiedereinsetzung systematisch zusammen und bietet dem Praktiker zahlreiche Anhaltspunkte für die Lösung von Einzelfällen. Die grundlegenden Änderungen bei der Fristberechnung durch das am 1.8.2002 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz sind bereits berücksichtigt. Die Darstellung gliedert sich in fünf große Teile: 1. Teil. Das Wesen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2. Teil. Verfassungsrechtliche Aspekte 3. Teil. Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung (z. B. Fristen, Fristbeginn und -berechnung, Zustellung, Verschulden und Verschuldenszurechnung, Fristenkalender, Organisationsverschulden in der Kanzlei) 4. Teil. Verfahren (z. B. Antrag, Fristen, Entscheidung, Rechtsmittel) 5. Teil. Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung Peter Kummer war als Richter über Jahrzehnte in verschiedenen Zweigen und Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit tätig, zuletzt als Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht. Als langjähriger Praktiker, der über unzählige Anträge selbst zu entscheiden hatte, ist er mit den Problemen der Wiedereinsetzung bestens vertraut. Für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Referendare, Kanzleipersonal.