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Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren

Eine Untersuchung de lege lata

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Diese Arbeit untersucht, welche Grenzen die Rechtsordnung (de lege lata) für den Einsatz informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für die Verwaltung vorgibt. Dabei wird herausgearbeitet, dass informelle Bürgerbeteiligungshandlungen grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Es bedarf nach dem Demokratieprinzip insbesondere keiner ausdrücklichen einfach gesetzlichen Vorgabe zur Bürgerbeteiligung. Vielmehr können Abwägungsräume genutzt werden. Allerdings muss die Letztverantwortlichkeit bei der Verwaltung bleiben und ein ausreichendes Legitimationsniveau gewährleistet sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip kann hingegen nicht pauschal bejaht werden. Eine Abschwächung des Gesetzesvorbehaltes bei informellen Handlungen ist zu verneinen, so dass eine Ermächtigungsgrundlage für informelle Bürgerbeteiligung zu fordern ist, sobald Grundrechtseingriffe mit ihr einhergehen können. Eine solche kann § 25 Abs. 3 VwVfG sein. Ferner geht diese Arbeit der Frage nach, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine Behörde verpflichtet sein kann, informelle Bürgerbeteiligungshandlungen durchzuführen und inwieweit sie verpflichtet ist, einen Antrag auf informelle Bürgerbeteiligung zu prüfen. Jetzt reinlesen: Inhaltsverzeichnis(pdf)

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Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren, Jan Binger

Language
Released
2020
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(Paperback)
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Title
Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
Subtitle
Eine Untersuchung de lege lata
Language
German
Authors
Jan Binger
Publisher
Cuvillier
Released
2020
Format
Paperback
Pages
322
ISBN13
9783736972285
Series
Description
Diese Arbeit untersucht, welche Grenzen die Rechtsordnung (de lege lata) für den Einsatz informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für die Verwaltung vorgibt. Dabei wird herausgearbeitet, dass informelle Bürgerbeteiligungshandlungen grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Es bedarf nach dem Demokratieprinzip insbesondere keiner ausdrücklichen einfach gesetzlichen Vorgabe zur Bürgerbeteiligung. Vielmehr können Abwägungsräume genutzt werden. Allerdings muss die Letztverantwortlichkeit bei der Verwaltung bleiben und ein ausreichendes Legitimationsniveau gewährleistet sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip kann hingegen nicht pauschal bejaht werden. Eine Abschwächung des Gesetzesvorbehaltes bei informellen Handlungen ist zu verneinen, so dass eine Ermächtigungsgrundlage für informelle Bürgerbeteiligung zu fordern ist, sobald Grundrechtseingriffe mit ihr einhergehen können. Eine solche kann § 25 Abs. 3 VwVfG sein. Ferner geht diese Arbeit der Frage nach, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine Behörde verpflichtet sein kann, informelle Bürgerbeteiligungshandlungen durchzuführen und inwieweit sie verpflichtet ist, einen Antrag auf informelle Bürgerbeteiligung zu prüfen. Jetzt reinlesen: Inhaltsverzeichnis(pdf)