Zur Verhandlungsmaxime im Zivilprozess und in den übrigen Verfahrensarten
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Die Untersuchung will prüfen, ob und wieweit die von der Prozessrechtsdogmatik herausgearbeiteten Prozessmaximen, insbesondere der Verhandlungsgrundsatz, heute noch anwendbar sind. Die historische Entwicklung wird kursorisch für den Bereich des gemeinen Rechts über den preussischen Prozess bis zur ZPO mit ihren Novellierungen dargestellt. Neben der rechtsvergleichenden Untersuchung des Einflusses der Soziologie, der NS-Ideologie sowie der Dogmatik sozialistischer Staaten wird der Einfluss des sozialstaatlichen Wertgesetzes, der Verfassungsnormen, auf die Verfahrensgrundsätze geprüft. Dies führt zur Bejahung der These, der Verhandlungsgrundsatz könne «ideologisch» - nicht «technisch» - begründet werden. Daraus folgt - mit methodischen Konsequenzen bei der Prüfung von Einzelproblemen, - die Untersuchung der modernen Bedeutung des Verhandlungs- grundsatzes, auch im Verhältnis zu den sonstigen Verfahrensmaximen.
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Zur Verhandlungsmaxime im Zivilprozess und in den übrigen Verfahrensarten, Klaus Eckhard Schönfeld
- Language
- Released
- 1981
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- Title
- Zur Verhandlungsmaxime im Zivilprozess und in den übrigen Verfahrensarten
- Language
- German
- Authors
- Klaus Eckhard Schönfeld
- Publisher
- Lang
- Released
- 1981
- ISBN10
- 3820469788
- ISBN13
- 9783820469783
- Series
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Untersuchung will prüfen, ob und wieweit die von der Prozessrechtsdogmatik herausgearbeiteten Prozessmaximen, insbesondere der Verhandlungsgrundsatz, heute noch anwendbar sind. Die historische Entwicklung wird kursorisch für den Bereich des gemeinen Rechts über den preussischen Prozess bis zur ZPO mit ihren Novellierungen dargestellt. Neben der rechtsvergleichenden Untersuchung des Einflusses der Soziologie, der NS-Ideologie sowie der Dogmatik sozialistischer Staaten wird der Einfluss des sozialstaatlichen Wertgesetzes, der Verfassungsnormen, auf die Verfahrensgrundsätze geprüft. Dies führt zur Bejahung der These, der Verhandlungsgrundsatz könne «ideologisch» - nicht «technisch» - begründet werden. Daraus folgt - mit methodischen Konsequenzen bei der Prüfung von Einzelproblemen, - die Untersuchung der modernen Bedeutung des Verhandlungs- grundsatzes, auch im Verhältnis zu den sonstigen Verfahrensmaximen.