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Die über die Haftsumme des § 171 HGB hinausgehende Kommanditistenhaftung
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Nach dem Gesetz haftet der Kommanditist grundsätzlich beschränkt. Neben der im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahme von diesem Grundsatz, der unbeschränkten Haftung des Kommanditisten bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung im Handelsregister, existieren noch weitere Fälle der Haftungserweiterung. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Gesamtkomplex des gänzlichen oder teilweisen Wegfalls des Haftungsprivilegs nach 171 HGB.
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1983
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