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Rolf Pohl

    Normalität der NS-Täter?
    Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung
    Feindbild Frau
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      Feindbild Frau
    • Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich aus Anlaß der «Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung» ( 370 i. V. m. 42 AO) mit Grundfragen des Strafrechts, Steuerrechts und auch des Verfassungsrechts. Sie hat insbesondere zum Gegenstand: die «Grundfragen der strafrechtlichen Möglichkeiten einer Umgehungsbekämpfung»; die «historische Entwicklung der steuerrechtlichen Umgehungsbekämpfung in RAO und AO 1977»; die «Bedeutung des strafrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzesvorbehalts als Verfassungsschranken der Bekämpfung von Gesetzesumgehungen» (Erster Hauptteil) sowie die «Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung» (Zweiter Hauptteil). Die Studie belegt, daß auch dann, wenn, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern, die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des Blankettstraftatbestandes des 370 AO erfüllt werden, an 42 AO keine strafrechtlichen Konsequenzen geknüpft werden können. Dem steht Art. 103 Abs. 2 GG mit seinem Analogieverbot und Bestimmtheitsgebot entgegen. Gegenüber dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung stellt Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen, denen 42 AO für das Strafrecht nicht genügt.

      Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung