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Johannes Junker

    May 25, 1932
    Gewährleistungsaufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    Zeitsprünge
    Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach der UWG-Novelle 2015
    Ich will hintreten zum Altar Gottes
    Immer im Riss
    Martin Luther in Braunschweig. Im Umfeld der Paul-Gerhardt-Gemeinde
    • 2023
    • 2023

      Immer im Riss

      Erinnerungen an meinen Dienst in Kirche und Mission

      Johannes Junker berichtet aus seinem Leben als evangelisch-lutherischer Missionar in Südafrika, Gemeindepfarrer in Deutschland, Geschäftsführender Kirchenrat der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und Missionsdirektor der Lutherischen Kirchenmission (Bleckmarer Mission).

      Immer im Riss
    • 2019

      Im Rahmen des Lauterkeitsrechts besteht seit der Einführung des UWG 1909 Einigkeit darüber, dass ein spezifischer Schutz für besonders schutzbedürftige Verbraucher erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere Kinder und Jugendliche sowie Verbraucher mit körperlichen oder geistigen Defiziten, die angeboren oder alters- und/oder krankheitsbedingt sein können. Die UWG-Novelle 2004 kodifizierte diesen besonderen Schutz erstmals, während die UGP-Richtlinie 2005 explizit von „besonders schutzbedürftigen Verbrauchern“ sprach. Dies führte zu einem großzügigeren Maßstab in der Rechtsprechung und Literatur, insbesondere im Kontext des neuen europäischen Verbraucherleitbilds. Nach der Einschätzung der Europäischen Kommission, dass die UGP-Richtlinie durch die UWG-Novelle 2008 unzureichend umgesetzt wurde, musste der deutsche Gesetzgeber 2015 das UWG erneut überarbeiten. Der spezielle Schutz ist nun in zwei Normen, § 3 Abs. 4 S. 2 UWG und § 4a Abs. 2 S. 2 UWG, geregelt, im Gegensatz zur früheren Regelung in § 4 Nr. 2 UWG 2008. Die Dissertation untersucht zum einen das Verhältnis dieser beiden Normen und die europarechtswidrige Einstufung von § 4a Abs. 2 S. 2 UWG. Zum anderen wird analysiert, ob die UWG-Novelle 2015, wie von Verbraucherverbänden befürchtet, Schutzlücken im Vergleich zur alten Rechtslage unter dem UWG 2008 geschaffen hat.

      Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach der UWG-Novelle 2015
    • 2014
    • 2003

      Die staatliche Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor hat in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Sichtbar wird dies insbesondere an der Zusammenführung der bisherigen Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen, Wertpapierhandel und Versicherungswesen zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Auch das Aufsichtskonzept verselbständigt sich zunehmend von der klassischen Gewerbeaufsicht und wird zur sogenannten Gewährleistungsaufsicht innerhalb des Steuerungsmodells der regulierten Selbstregulierung. Diesem entspricht es, daß die Banken und Finanzdienstleister durch Organisations- und Eigenüberwachungspflichten selbst zur Gemeinwohlverwirklichung beitragen. Die Aufsichtsinstanz macht ergänzende Vorgaben zu den gesetzlichen Regelungen und verlegt sich im übrigen auf eine Kontrolle der Kontrolle. Ein Beispiel hierfür sind die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte. Diese administrativen Vorgaben an die Institute entfalten sich den Angestellten gegenüber erst arbeitsrechtlich. Regulierte Selbstregulierung zeigt sich aber auch zwischen Aufsichtsinstanz und Anlegern über eine arbeitsteilige Durchsetzung der Verhaltensregeln des WpHG.

      Gewährleistungsaufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen