Ohne Akzeptanz funktioniert die Strafrechtspflege nicht. Der Preis der Freiheit des Gerichts ist das ihm auferlegte Verfahrensreglement. Wahrheit und Fairness gehören untrennbar zusammen. Nur ein nach realem Empfinden und normativen Maßstäben faires Verfahren kann eine für jeden akzeptable Wahrheit hervorbringen. Dieses Verfahren beugt dem Groll gegen die Justiz vor und ermöglicht die Akzeptanz eines belastenden Urteils. Das ist die Legitimation des Urteils durch Strafverfahren. Sie ist die Geschäftsgrundlage der Strafjustiz im Rechtsstaat und daher ein rechtliches Argument von Verfassungsrang. Die Schrift unternimmt dazu erstmals den Entwurf eines grundlegenden theoretischen Gefüges und erprobt dieses eingehend an dem Rügeverlust durch Obliegenheiten, der Rügeverkümmerung und dem Beweisantragsrecht. Kernstück ist die Spannung zwischen Vertrauen und Misstrauen der Verfahrensbeteiligten zueinander. Die Schrift stellt sich den Entwicklungen zur Schwächung der Verfahrensrüge in den Weg und möchte die Revisionsgerichte zu einer neuen Wertschätzung der Verfahrensregeln des Tatgerichts ermuntern.
René Börner Books



Das 6. StrRG fasste die Brandstiftungsdelikte neu und stieß damit auf erhebliche Kritik. Die Einwände blieben nicht ungehört und bereits im Jahr 2000 erläuterte Wilkitzki im Rahmen des Marburger Strafrechtsgesprächs, der Gesetzgeber wolle Mängel des 6. StrRG ausbessern, doch benötige die zu Recht eingeforderte Präzision etwas Zeit. Da die Diskussion nunmehr etwas abgeklungen ist und auch die Rechtsprechung Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit den §§ 306 ff. StGB gehabt hat, bietet es sich an, die vorgebrachten Einwände zu ordnen, um Korrekturmöglichkeiten im Zusammenhang darzustellen. Die von §§ 306 ff. StGB aufgeworfenen und recht komplexen Fragestellungen lassen sich grob in drei Bereiche abschichten: (1) die Schwierigkeiten des § 306 StGB, (2) das Gesamtsystem der Strafen sowie (3) gesonderte Einzelprobleme. Ziel der Überlegung ist es, anhand der jeweiligen Problemstellung gesetzgeberische Lösungen zu entwickeln, um anschließend einen vollständigen Reformvorschlag zu unterbreiten.
Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB
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Zwischen der praktischen Bedeutung der §§ 242, 246 StGB und der Subsumtionsfähigkeit des Zueignungsbegriffs besteht ein Missverhältnis. Nach Streichung der Gewahrsamsklausel hängen Struktur und Grenzen des § 246 StGB nur noch von der Zueignung ab. Die Manifestationstheorie bietet jedoch keine klaren, nachprüfbaren Voraussetzungen, sondern fungiert als Sammelbegriff, der zwischen Kasuistik und fundierter Normanwendung vermittelt. Als alternative Betrachtung steht die Zueignungsabsicht des § 242 StGB zur Diskussion: Die objektivierte Absicht beschreibt die Zueignung, passt jedoch nicht zu § 246 StGB, und das Normgefüge des § 242 StGB lässt eine Auslagerung des Zueignungserfolges nicht zu. Der undeutliche Kern der Zueignung, der eine Anmaßung des Eigentums erfordert, stellt sich als problematisch dar. Bei näherer Betrachtung erweist sich keine Bedeutungsvariante der These als tragfähig. Der Autor thematisiert den zentralen Konfliktfall des zivilrechtlichen Eigentums, die Auseinandersetzung um das Haben der Sache. Eingebettet in die systematische Stellung der §§ 242, 246 im StGB liegt der Kern des Begriffs. Die Zueignungsdogmatik beginnt im zivilrechtlichen Bezugspunkt, entwickelt sich dort in ihren Grundlagen, wächst am systematischen Verhältnis der §§ 242 I, 246 StGB, durchlebt die Wandlung in die Drittzueignung, stellt sich der praktischen Anwendung und schließt mit der Verwirklichung durch Unterlassen.