Eine religionspolitische Erörterung in rechtswissenschaftlicher und ethischer Perspektive
Die Autoren Arnulf von Scheliha und Hinnerk Wißmann analysieren die Weiterentwicklung des schulischen Religionsunterrichts im Kontext der wachsenden religiösen Pluralität und des demografischen Wandels. Sie betonen die Notwendigkeit, die bisherige Organisation zu überdenken, um die Ziele des Religionsunterrichts zu wahren. Ihre Bestandsaufnahme aus religionsrechtlicher und theologischer Sicht zeigt, dass eine zukunftsfeste Reform des Religionsunterrichts möglich ist und der rechtliche Rahmen flexibel genug ist, um notwendige Aushandlungsprozesse zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zu unterstützen.
Das neue Lehrbuch Verwaltungsrecht richtet sich an Studierende ebenso wie an Wissenschaft und Praxis. Hinnerk Wissmann legt eine Gesamtbeschreibung vor, die die Grundlagen, Strukturen und gegenwartigen Herausforderungen des Fachs behandelt: Die Verwaltung des modernen Verfassungsstaats soll rechtstreu, flexibel und effizient sein. Dabei muss sie sich mit einer hohen Dichte an Aufgaben und Vorgaben auseinandersetzen. Das Ziel der allgemeinen Lehren des Verwaltungsrechts ist es, die Steuerung der Verwaltung wie auch ihre Kontrolle mit der notigen Tiefenscharfe anzuleiten. Fur die Verwendung im Studium und zur Prufungsvorbereitung bietet das Lehrbuch zahlreiche Ubersichten und Falle. Deren Volltextlosungen sowie weiteres Ubungsmaterial stehen mit Erscheinen online zur Verfugung; die URL befindet sich im Buch.
Die Formel von der Pädagogischen Freiheit kennzeichnet die besondere Verbindung, die Unterricht und Erziehung mit den Grundbedingungen eines öffentlichen Schulwesens eingehen. Die Untersuchung von Wißmann begreift sie ausdrücklich als Rechtsbegriff und entfaltet Gehalt und Wirkung. Dabei geht der Autor von der besonderen gesetzlichen Fassung des Lehrerstatus aus und weist nach, daß dessen Substanz dort schon vorausgesetzt wird. Sie bildet sich bereits aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Schule. Wißmann stellt dar, daß bisherige individuell-grundrechtliche Begründungsversuche grundsätzlich fehlgehen. Er faßt die Pädagogische Freiheit als elementaren Bestandteil der konkreten Unterrichtssituation auf. Ihr Schutz dient der freiheitlichen Verpflichtung des staatlichen Erziehungsauftrags. Der Autor schlägt angesichts der Konzepte demokratischer Legitimation und gerichtlicher Rechtskontrolle hierfür den Begriff der Funktionsfreiheit vor. Die Untersuchung wendet sich an die Rechtswissenschaft und die Praktiker des Schulrechts in Ministerien, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Der Autor ist wissenschaftlicher Assistent an der Universität Augsburg.
Die Sammlung stellt den Studierenden an den Universitäten, Hochschulen und Verwaltungsakademien sowie den Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen in übersichtlicher Form die für die Ausbildung wichtigen Landesgesetze zur Verfügung; daneben wendet es sich an die in der Rechtspraxis tätigen Juristen. Sie befindet sich auf dem Stand März 2019. Aus dem Inhalt: - Landesverfassung (Verf NRW); - Verfassungsgerichtshofgesetz (VGHG NRW); - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW); - Gemeindeordnung (GO NRW); - Kreisordnung (KrO NRW); - Landschaftsverbandsordnung (LVerbO); - Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW); - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW); - Kommunalabgabengesetz (KAG NRW); - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW); - Landeszustellungsgesetz (LZG NRW); - Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW); - Ausführungsverordnung VwVG (VO VwVG NRW); - Gebührengesetz (GebG NRW); - Justizgesetz NRW (Auszug) (JustG NRW); - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW); - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW); - Polizeigesetz (PolG NRW); - Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018); - Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW); - Landesbeamtengesetz (LBG NRW); - Datenschutzgesetz (DSG NRW); - Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW).
Zum Beitrag des Religionsverfassungsrechts für die pluralistische Gesellschaft
Ein „Religionsunterricht für alle“ fordert das geltende Religionsverfassungsrecht heraus. Dessen Grundannahmen - eine optimistische Verbindung von Religionsfreundlichkeit und Neutralität des Staates - stehen in vielfacher Weise in grundlegenden Bewährungsproben. Am Beispiel des Religionsunterrichts lässt sich genauer fragen: Mit wem kann der Staat zusammenarbeiten, der selber keine Glaubenswahrheit kennen darf? Ist die Trennung der Religionen unausweichlich, oder können integrierte Lösungen verfolgt werden, ohne die besondere Begründung religiöser Freiheit und Wahrheit aufzugeben? Der Versuch einer solchen Lösung wird seit einiger Zeit in Hamburg betrieben. Hinnerk Wißmann legt die Tiefenschichten des geltenden Rechts frei: Eine Weiterentwicklung muss Begründung und Grenzen einer Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften beachten, um einen legitimen Beitrag für die pluralistische Gesellschaft zu liefern.
Die Textsammlung weist Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Entwicklung des „Projekts Verfassungsstaat“ im epochen- und länderübergreifenden Vergleich auf. Den Mittelpunkt dieser Studienausgabe bilden deutsche Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, die typischerweise für Lehrveranstaltungen zur „Verfassungsgeschichte“ im Grundlagen- oder Schwerpunktstudium herangezogen werden. Hinzu kommt eine Auswahl von weiteren Verfassungstexten, die die staatsrechtliche Moderne in Europa geprägt haben. Sie umfasst besonders wichtige Verfassungen europäischer Staaten ebenso wie zwischenstaatliche Vertragswerke. Der damit gespannte Bogen reicht von der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich 1789 bis zu den Römischen Verträgen von 1957 und dem 2+4-Vertrag von 1990. Ergänzt wird die Sammlung im Anhang durch die Verfassung der USA und Texte der englischen Rechtstradition, die erheblichen Einfluss auf das kontinentaleuropäische Verfassungsrecht hatten.
Verwaltungsbefugnisse zwischen Gesetzmäßigkeit und offenen Normen
363 pages
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Der Verfassungsgrundsatz der 'Gesetzmäßigkeit' fordert, dass die öffentliche Verwaltung durch Parlamentsgesetze gesteuert und durch Gerichte kontrolliert wird. Wißmann untersucht, wie sich das Verhältnis von Gesetz, Freiheit und 'guter policey' seit dem Mittelalter entwickelt hat. Für die Verfassungsordnung des Grundgesetzes bedeutet dies, dass insbesondere die Grundrechte, trotz ihrer Diversifizierung in Sonderdogmatiken, den überzeugenden Ausgangspunkt für eine übergreifende, förmlich-rationale Aufgabenteilung der Staatsfunktionen bilden. Verfassungsrechtlich ist ein ausreichendes Maß an inhaltlicher Bestimmtheit erforderlich, um die Vorhersehbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten, jedoch nicht eine maximale Standardisierung der Regelungen. Die 'Eigenständigkeit' der Verwaltung stellt das funktional sowie rechtlich vorausgesetzte Gegenstück zur Gesetzesbindung dar. Ihre Gestaltungsaufgabe kann oft nicht als bloße 'Anwendung' von Gesetzen betrachtet werden. Daher muss die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu einem differenzierten Steuerungs- und Kontrollverbund weiterentwickelt werden. Generalklauseln als Regelungstypus sind unerlässlich, da sie die Rückbindung an gesetzliche Aufgaben sicherstellen und gleichzeitig die Weiterentwicklung der Verwaltungstätigkeit sowie eine wirksame Kontrolle durch die Gerichte ermöglichen.