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Sebastian Lovens

    Bundesverfassungsrichter zwischen freier Meinungsäußerung, Befangenheit und Verfassungsorgantreue
    Altlastenfreistellung nach dem Umweltrahmengesetz
    • Ökologisch und ökonomisch spielten Altlasten eine wichtige Rolle im Beitrittsprozess der DDR zur Bundesrepublik. Damit Investitionen in den Neuen Ländern nicht scheitern, hatte der Gesetzgeber im Umweltrahmengesetz die Möglichkeit geschaffen, von der Altlastenverantwortlichkeit freizustellen. Aber: Anwendung und Auslegung der sog. Freistellungsklausel sind problematisch. Nahezu kein Tatbestandsmerkmal, nicht einmal der Begriff des Schadens und die Rechtsfolge sind ohne weiteres zu bestimmen. Stets muss der Rechtsanwender die Klausel auslegen. Die Hilfestellungen dazu sind rar: Auch zehn Jahre nach Ablauf der Antragsfrist existiert nur wenig Literatur zur Altlastenfreistellung. Das Werk füllt diese Lücke, indem es sich mit allen Elementen der Klausel eingehend auseinandersetzt. Schwerpunkte liegen dabei auf der problematischen Abwägung sowie der bisher kaum untersuchten Schadensallokation. Wegen ihrer besonderen Bedeutung orientiert sich die Untersuchung exemplarisch an der Freistellung früherer Deponiebetreiber und -nutzer. Bei der Anwendung und Auslegung der Freistellungsklausel dient dieses Werk sowohl Richtern, als auch Verwaltungsjuristen und Anwälten.

      Altlastenfreistellung nach dem Umweltrahmengesetz
    • Bundesverfassungsrichter müssen fachlich hervorragend geeignet sein und vor ihrer Wahl durch profilierte Meinungsäußerungen auf sich aufmerksam gemacht haben – was folgt hieraus für die unvoreingenommene Beurteilung der ihnen vorgelegten Fragen? Der Leser gewinnt einen kritischen Überblick über die Chronologie der bundesverfassungsrichterlichen Befangenheit und Ausgeschlossenheit. Die Untersuchung entwickelt aus etwa 50 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst und unter Anlehnung an den Topos der Verfassungsorgantreue Lösungsvorschläge für problematische Konstellationen. Sie trägt zur Meinungsbildung darüber bei, wann von einer unvoreingenommenen Entscheidungsfindung ausgegangen werden kann und macht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Verfassungsorgane für diese Fragen nutzbar.

      Bundesverfassungsrichter zwischen freier Meinungsäußerung, Befangenheit und Verfassungsorgantreue