Die Arbeit analysiert die Rechtswirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Österreich feststellen. Im Fokus steht, wie Betroffene die individuelle Beschwer in der österreichischen Rechtsordnung aufgrund dieser Verletzungen beseitigen können. Zunächst wird die völkerrechtliche Verpflichtung zur Wiedergutmachung behandelt, die sich aus solchen Urteilen ergibt, einschließlich der Beendigung und Unterlassung von Konventionsverletzungen. Es folgt eine Untersuchung der Umsetzung der Feststellungsurteile, insbesondere ob Artikel 46 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als staatsvertragliche Norm im Verfassungsrang direkt anwendbar ist und ob er den erfolgreichen Beschwerdeführern subjektive Rechte verleiht. Anhand der bisherigen Verurteilungen Österreichs werden die Möglichkeiten aufgezeigt, die das Bundes-Verfassungsgesetz (Individualantrag, Bescheidbeschwerde) sowie die Verfahrensordnungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und die Strafprozessordnung bieten. Diese Regelungen ermöglichen eine erneute Prüfung oder Abänderung konventionswidriger Gesetze, Bescheide oder Urteile. Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für die Beseitigung der Folgen von Konventionsverletzungen und für eine oft ebenso wichtige pekuniäre Wiedergutmachung erläutert.
David Leeb Books




Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG
unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen
- 295 pages
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Genau welches Recht für wen zu welcher Zeit? Die Präzisierung und Konkretisierung der individuellen Rechtswirkungen eines Bescheides ist eine Herausforderung für Juristen – in der Wissenschaft wie auch in der Praxis. Das vorliegende Werk stellt sich dieser Herausforderung: Es bestimmt in einem ersten Schritt den Inhalt der einzelnen BescheidwirkungenUnanfechtbarkeit Unwiderrufbarkeit Unwiederholbarkeit Verbindlichkeit Bindungswirkung Vollstreckbarkeitund definiert in einem zweiten Schritt ihre subjektive Reichweite – vom Grundsatz, dass die Bescheidwirkungen auf die Verfahrensparteien beschränkt sind, bis zu allen Fällen der Rechtskrafterstreckung.