Am 1. Dezember 2021 tritt das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft. Es vereint die bisherigen Bestimmungen des TKG und TMG zum Datenschutzrecht sowie die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre in Endgeräten. Ziel des TTDSG ist es, mehr Rechtssicherheit und Klarheit im digitalen Bereich zu schaffen. Der Gesetzgeber berücksichtigt aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Einwilligungserfordernis bei Cookies und zur Thematik des digitalen Nachlasses. Das TTDSG fungiert als Vorgriff auf die noch nicht verfügbare ePrivacy-VO auf EU-Ebene, die die ePrivacy-RL ablösen soll. Erstmals werden gesetzlich Dienste zur Verwaltung von Einwilligungen etabliert. Das Gesetz betrifft nicht nur TK-Unternehmen, sondern die gesamte Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere wenn Nutzerdaten im Zusammenhang mit Telemedien verarbeitet oder Informationen in Endgeräten gespeichert werden. Es umfasst nicht nur Cookies, sondern auch vergleichbare Technologien. Betroffen sind unter anderem vernetzte Fahrzeuge und Industrie 4.0-Projekte, da der Personenbezug der Informationen nicht entscheidend ist. Vorteile sind eine klare Systematik und Konzentration auf das Wesentliche, von Praktikern des Datenschutz-, TK- und Telemedienrechts. Zielgruppen sind betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte, Personalabteilungen, Betriebsräte, Marketingabteilungen, Rechtsanwalts
Sibylle Gierschmann Books


Die DS-GVO hat eine immense Bedeutung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU. Sie betrifft Unternehmen aller Größen sowie Behörden und Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten, unabhängig von ihrem Sitz. Die Regelungen sind oft weniger präzise als das vorherige Recht, was zu zahlreichen Auslegungsfragen führt. Eine Rückgriff auf frühere Rechtsprechung ist nicht ohne Weiteres möglich, und die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten werden in Frage gestellt. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, die erst langfristig durch den EuGH in Einzelfragen geklärt werden kann. In der Zwischenzeit beanspruchen viele Akteure, darunter Gesetzgeber, Aufsichtsbehörden, Wissenschaftler und Anwälte, die Deutungshoheit über die DS-GVO. Der vorliegende Kommentar sticht hervor, indem er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme offen diskutiert. Er bietet praktikable Umsetzungsvorschläge und Argumentationshilfen für bevorstehende rechtliche Auseinandersetzungen. Zudem werden wertvolle Hinweise zur Entstehungsgeschichte gegeben, und die rechtspolitische Sinnhaftigkeit wird nicht ignoriert. Auch die Vorschriften des BDSG werden im Kontext der relevanten DS-GVO-Regelungen erläutert.