Rechtsprechung und h. L. halten die strafschärfende Verwertung eingestellter Taten bei der Strafzumessungsentscheidung für den verbliebenen Prozess-Stoff grundsätzlich für zulässig, sofern die ausgeschiedenen Elemente zuvor prozessordnungsgemäss festgestellt wurden und der Angeklagte auf die Möglichkeit einer strafschärfenden Verwertung zuvor hingewiesen wurde. Diese Praxis widerspricht aber der Gesetzesintention der 154 f StPO und verstösst zudem gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverwertungsverbot, das Akkusationsprinzip und das Prinzip der Unschuldsvermutung. Deshalb besteht ein umfassendes Verwertungsverbot.
Ekkehard Appl Books


Vorteile - vermittelt dem Referendar alle zur Abfassung von strafrechtlichen Entscheidungen notwendigen Kenntnisse - macht den jungen Strafrichter auch anhand von Beispielen mit den revisionsrechtlichen Anforderungen an ein Strafurteil vertraut - bietet auch dem erfahrenen Praktiker in Zweifelsfällen und bei besonderen Verfahrensarten eine wertvolle Nachschlaghilfe Zum Werk - Systematisch und leicht verständlich bietet das Werk die ideale Einführung in die strafrichterliche Tätigkeit: - Teil 1 - Abfassung der Urteile - Teil 2 - Abfassung der Beschlüsse - Teil 3 - Protokoll der Hauptverhandlung - Im Anhang werden ein Musterurteil und ein fehlerhaftes Urteil einander unmittelbar gegenübergestellt. Der Benutzer erhält so, parallel zur Lektüre des erläuternden Teils, einen konkreten und anschaulichen Eindruck von den spezifischen Qualitäten oder Mängeln in der Urteilsabfassung. Zur Neuauflage Folgende Gesetzesänderungen einschließlich dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden u. a. eingearbeitet: - Zweites Opferrechtsreformgesetz - Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren - Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten - Aktuelle Gesetzeslage zum Recht der Sicherungsverwahrung Autor Dr. Ekkehard Appl ist Richter am BGH, langjähriger Prüfer im Zweiten Juristischen Staatsexamen und Kommentator im Karlsruher Kommentar zur StPO. Zielgruppe Referendare und Strafrichter.