Zum WerkDie allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der VOB/Teil B haben nicht nur für öffentliche Bauaufträge, sondern für das gesamte Bauvertragsrecht zentrale Bedeutung.Hier nimmt der Kommentar durch seinen klaren Aufbau und seine verständliche Sprache eine Spitzenstellung in der einschlägigen Literatur ein.In dem Werk wird eine exakte Abgrenzung der verschiedenen baurechtlichen Regelungskomplexe vorgenommen. Das Zusammenspiel von Werkvertrags- und VOB/B-Recht und den bei internationalen Bauprojekten wichtigen FIDIC Regeln wird anschaulich erläutert.Vorteile auf einen Blick kompakter VOB/B Kommentar Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Praxis exzellente Autorinnen und Autoren kommentieren auf höchstem Niveau Zur NeuauflageDie VOB/B ist bis heute der sehr kleinteiligen gesetzlichen Neuregelung nicht angepasst worden. Das wirft eine Fülle von Problemen auf, die baurechtliche Praktikerinnen und Praktiker bei der Vertragsgestaltung und der Vertragsabwicklung zu bewältigen haben.In der Neuauflage werden die mit der gesetzlichen Neuregelung und der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung verbundenen Fragen eingehend erörtert. Zugleich werden der Leserschaft Vorschläge für die möglichst optimale Vertragsgestaltung an die Hand gegeben.ZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Juristinnen und Juristen in Bauindustrie und -verbänden, Baubehörden, Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure.
Amneh Abu Saris Books


Die Abnahme von Bauleistungen
- 242 pages
- 9 hours of reading
Die Abnahme spielt eine zentrale Rolle im Werk- und Bauvertragsrecht und ist mit weitreichenden Rechtsfolgen verbunden. Aufgrund der unterschiedlichen Abnahmeformen im BGB und der VOB/B entstehen häufig Unsicherheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Das neue Bauvertragsrecht hat die Abnahmeregelungen reformiert, insbesondere die fiktive Abnahme gestärkt und ein Verfahren zur Zustandsfeststellung etabliert, das es Unternehmern erleichtert, die Abnahmereife ihrer Leistungen im Streitfall nachzuweisen.