Die Verfasserin analysiert den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1, 4 AO, der zwei Varianten des Hinterziehungserfolgs umfasst: Steuerverkürzung und nicht gerechtfertigten Steuervorteil. Der Tatbestand der Steuerverkürzung wird in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO näher erläutert und ist an die Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde gebunden. Der Steuerbescheid, der die festgesetzte Steuer und den Steuerschuldner angibt, ist ein zentraler Verwaltungsakt im Festsetzungsverfahren. Die zweite Variante, die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils, tritt ein, wenn der Täter unrechtmäßig einen Steuervorteil für sich oder andere erlangt. Ein Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 erkennt an, dass die Erwirkung eines unrichtigen Grundlagenbescheids eine vollendete Steuerhinterziehung darstellt. Der Bundesgerichtshof definiert einen Steuervorteil als spezifisch steuerlichen Vorteil, der auf dem Handeln der Finanzbehörde beruht. Diese Auffassung wird jedoch von der herrschenden Literatur abgelehnt, die alternative Ansätze zur Bewertung des unrichtigen Grundlagenbescheids entwickelt hat. Während einige eine versuchte Steuerhinterziehung annehmen, vertreten andere die Ansicht, dass es sich lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung handelt. Dies führt zu einer rechtlichen Unsicherheit, die aus Sicht des Normadressaten problematisch ist.
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- 2016