Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht gelassen wird. Der Sorgfaltsbegriff ist unbestimmt und wird situationsabhängig durch Verhaltensweisen definiert, die als sorgfältig oder nicht sorgfältig gelten. Im römischen Recht diente die Figur des bonus pater familias als Vorbild zur Bestimmung von Sorgfaltsmaßstäben, die auf Einzelfälle anwendbar sind. Diese Figur stellt ein flexibles Konzept dar, das gesellschaftliche Erwartungen an das Verhalten des Gegenübers widerspiegelt. Sie transportiert normative Vorstellungen der Allgemeinheit auf die rechtliche Ebene. Im ersten Teil wird untersucht, welche sozialen Erwartungen und Werte der römischen Gesellschaft in der Figur verkörpert sind, die auch in der griechischen Philosophie, antiken Rhetorik und dem damaligen Recht zu finden sind. Der zweite Teil analysiert relevante Quellen aus dem Corpus Iuris Civilis und behandelt den bonus pater familias als Rechtsbegriff. Der dritte Teil fasst die Forschungsergebnisse zusammen und reflektiert, inwieweit soziale Rolle und normatives Modell übereinstimmen oder sich in späteren Rechtsordnungen auseinander entwickelt haben.
Katharina Stypulkowski Books
