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Julia Meyder

    Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Baden-Württemberg
    • Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erhalten Hilfen für psychisch kranke oder behinderte Personen in Baden-Württemberg erstmals eine gesetzliche Grundlage. Die bisherigen Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung und zum Maßregelvollzug wurden überarbeitet und in dieses Gesetz integriert. Das gerichtliche Verfahren folgt nun dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Mit dem Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 5. Juni 2019 wurden die Regelungen zu Fixierungen um einen Richtervorbehalt ergänzt, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 gerecht zu werden. Die Neuregelungen und die Praxiserfahrungen seit 2015 führten bereits zu einer Überarbeitung des Kommentars. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 erforderte eine weitere Anpassung des Kommentars. Ziel der Reform ist es, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen gemäß Artikel 12 der UN BRK zu stärken. Dem Willen und den Wünschen von Menschen mit eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit soll mehr Beachtung geschenkt werden, auch wenn dies nicht immer zu optimalen Behandlungen führt. Bei der Überarbeitung des Kommentars wurden zudem neue obergerichtliche Entscheidungen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung berücksichtigt.

      Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Baden-Württemberg